Der Aufenthaltsrechtliche Status und die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in Deutschland sind zunächst von der Staatsangehörigkeit abhängig. Unionsbürger genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige Islands, Norwegens und Liechtensteins sowie der Schweiz. Die Freizügigkeitsrechte erstrecken sich auch auf Familienangehörige aus Drittstaaten, die Freizügigkeitsberechtigte begleiten. Sonstige Drittstaatsangehörige benötigen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland einen Aufenthaltstitel.
Nichtselbstständige Beschäftigung
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit in Deutschland bestehen verschiedene Möglichkeiten. Diese unterscheiden sich im Wesentlichen nach der Berufsqualifikation und der geplanten Aufenthaltsdauer. Grundsätzlich setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots voraus. Liegt ein solches nicht vor, kommen nur Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche oder zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Betracht. Anhand des Arbeitsplatzangebots ist zu unterscheiden, ob eine Beschäftigung vorliegt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt oder ob es sich um eine geringqualifizierte Tätigkeit handelt. Je nachdem sind für Erteilung eines Aufenthaltstitels unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen.
Fachkräfte
Fachkräften mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Fachkräfte sind Personen, die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen.
Blaue Karte EU
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung die Blaue Karte EU beantragen. Diese bietet einige Vorteile. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung. Inhaber einer Blauen Karte EU können Familienangehörige unter vereinfachten Bedingungen nach Deutschland nachholen, die Niederlassungserlaubnis unter vereinfachten Bedingungen (beim Sprachniveau/ Aufenthaltszeiten) erhalten und sie genießen innerhalb der EU eine erleichterte Mobilität. Voraussetzung für die Erteilung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sofern der Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben wurde, muss er anerkannt – oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Des Weiteren ist das Vorliegen eines der Hochschulbildung angemessenen Arbeitsplatzangebots notwendig, welches zudem ein bestimmtes Mindestgehalt aufweist. Das Mindestgehalt wird für jedes Kalenderjahr neu angepasst. Für 2021 beträgt es 56.800 EUR brutto. Bei Beschäftigungen in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin (ausgenommen Zahnmedizin) gilt ein verringertes jährliches Mindestbruttogehalt von derzeit 44.304 Euro. Die Blaue Karte EU wird zunächst für vier Jahre erteilt und kann verlängert werden. Läuft das Arbeitsverhältnis über einen kürzeren Zeitraum, wird die Blaue Karte EU bis drei Monate nach Ende des Arbeitsvertrages ausgestellt.
Fachkräfte mit Hochschulabschluss
Für Fachkräfte mit Hochschulabschluss, die ein Arbeitsplatzangebot erhalten dessen Entlohnung unterhalb der Gehaltsgrenzen für die Blaue Karte EU liegt, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung möglich. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Das Arbeitsplatzangebot muss der Qualifikation entsprechen. Es gibt keine festen Gehaltsgrenzen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt in der Regel jedoch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Diese prüft u.a., ob eine angemessene Entlohnung gegeben ist.
Selbstständige Tätigkeit
Unternehmern, die in Deutschland ein Unternehmen führen möchten, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden. Voraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbstständigen Tätigkeit ist ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis, die Erwartung positiver Auswirkungen der Tätigkeit auf die Wirtschaft und die Sicherung der Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage. Die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen erfordert die Vorlage verschiedener Unterlagen, die sich jeweils an dem geplanten Vorhaben ausrichten. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören in der Regel ein Businessplan, ein Geschäftskonzept, ein Kapitalbedarfsplan, Nachweise über die erforderlichen finanziellen Mittel und ein Finanzierungsplan sowie Belege über die persönliche Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit. Zudem wird der Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz benötigt. Je nach geplanter Tätigkeit und Gesellschaftsform sowie dem Alter des Unternehmers werden weitere Unterlagen benötigt. Für Staatsangehörige bestimmter Staaten gibt es Privilegien. Nach bereits drei Jahren der erfolgreichen Verwirklichung der selbstständigen Tätigkeit, kann eine Niederlassungserlaubnis – und damit ein unbefristeter Aufenthaltstitel – erteilt werden.
Wir arbeiten die individuellen Anforderungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis heraus und begleiten Sie bei der Umsetzung Ihrer Ziele. Neben der Beratung in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, unterstützen wir Sie in allen für eine Unternehmensgründung notwendigen Schritten.
Arbeitsplatzsuche
Zum Zweck der Suche nach einem Arbeitsplatz kann Drittstaatangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies gilt für Fachkräfte mit einer Berufsausbildung sowie für Akademiker. Die Aufenthaltserlaubnis setzt kein konkretes Arbeitsangebot voraus. Sie wird für längstens sechs Monate erteilt. Anders verhält es sich für Hochschulabsolventen, die ihren Abschluss im Bundesgebiet erhalten haben. Sie erhalten zum Zweck der Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate. Für Absolventen einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche für 12 Monate erteilt werden.