Einreise zum Zweck der Ausbildung

Ein Aufenthaltstitel kann zum Zweck der Aufnahme einer Ausbildung erteilt werden. Darunter fallen die Berufsausbildung, das Studium sowie der Besuch eines Sprachkurses oder der Schule. Auch für ausbildungsqualifizierende Zwecke kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Antragstellung beginnt regelmäßig im Heimatland. Vor der Einreise in die Bundesrepublik muss ein nationales Visum beantragt werden. Von dieser Verpflichtung sind angehörige bestimmter Staaten befreit.

Berufsausbildung

Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck der betrieblichen Berufsaus- und Weiterbildung erteilt werden. Darunter fallen v.a. die betrieblich qualifizierten Berufsausbildungen und die schulischen Berufsausbildungen. Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist neben einem Ausbildungsplatz in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die während des Visumverfahrens eingeholt wird. Deutsche Sprachkenntnisse sind ebenfalls nachzuweisen, sofern kein vorbereitender Deutschkurs im Inland besucht werden soll. Zur Einreise ist – falls keine Ausnahme zutrifft – die Erteilung eines nationalen Visums erforderlich. Darüber hinaus kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.

Eine Ausbildungsstelle kann auf einer Jobbörse gefunden werden. Die Bundesagentur für Arbeit bietet dafür eine Möglichkeit. Handwerkliche Ausbildungen können über das Lehrstellenradar gefunden werden. Für kaufmännische Berufe eignet sich die Lehrstellen-Börse der Industrie- und Handelskammern.