Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden. Dabei wird in einem Anerkennungsverfahren die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem inländischen Referenzberuf geprüft. Anerkennungsbedürftig sind alle reglementierten Berufe. Darunter versteht man Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraussetzt (z.B. Ärzte, Architekten, Ingenieure, Krankenpfleger, Lehrer oder Rechtsanwälte).

Die Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen werden unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus durchgeführt. Die konkreten Voraussetzungen des Anerkennungsverfahrens unterscheiden sich je nach dem konkreten Beruf. Informationen zu rechtlichen Grundlagen sind über das Portal „Anerkennung in Deutschland“ abrufbar. Kern des Anerkennungsverfahrens ist die Gleichwertigkeitsprüfung. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen kann dann festgestellt werden, wenn die im Ausland erworbene Qualifikation die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in Deutschland belegt und zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Verglichen werden neben den Ausbildungsinhalten und der Ausbildungsdauer insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten, auf die sich die ausländischen Berufsqualifikationen beziehen, mit den für einen anerkannten Ausbildungsberuf oder eine anerkannte berufliche Fortbildung im Inland nachzuweisenden Kompetenzen. Es bestehen Erleichterungen für Abschlüsse, die in der EU erworben worden.

Sofern keine vollständige Gleichwertigkeit festgestellt werden kann, besteht für bestimmte Berufe die Möglichkeit, Anpassungslehrgänge als Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen oder eine Prüfung abzulegen (Kenntnis- oder Eignungsprüfung).

Die Anerkennungsverfahren werden von den Stellen durchgeführt, die für die Berufsausbildung oder den Berufszugang in dem Referenzberuf zuständig sind.