Asyl- und Flüchtlingsrecht

Wir vertreten Mandanten in asylrechtlichen Angelegenheiten.

Asylantrag

Ein Asylgesuch kann grundsätzlich bei jeder staatlichen Stelle geäußert werden. Bei der Einreise kann dies bei der Grenzbehörde erfolgen. Personen, die ein Asylgesuch im Inland äußern wollen, können dies bei einer Sicherheitsbehörde (z.B. Polizei), einer Ausländerbehörde, bei einer Aufnahmeeinrichtung oder in einem Ankunftszentrum bzw. AnkER-Zentrum vorbringen.

Wesentlicher Teil des Asylverfahrens ist die persönliche Anhörung. Beim Bundesamt sind die sogenannten Entscheider für die Durchführung der Anhörung zuständig. Sie laden die Antragsteller zu einem Termin, an dem auch ein Dolmetscher anwesend ist. Die persönliche Anhörung ist für Antragsteller der wichtigste Termin im Asylverfahren. Aufgrund der dort gemachten Angaben wird über das Asylgesuch entschieden. Dementsprechend ist die persönliche Anhörung gründlich vorzubereiten.

Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Asylantrags

Gegen die Ablehnung eines Asylantrags stehen Antragstellern die Klage und der Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu. Nach der Zustellung eines ablehnenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für das asylgerichtliche Verfahren unbedingt auf die kurzen Klagefristen zu achten. Die Klage muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Der Eilrechtsschutz ist innerhalb einer Woche zu stellen. Daher ist im Falle einer ablehnenden Entscheidung eine umgehende Kontaktaufnahme anzuraten.