Für das Studium an einer deutschen Hochschule kann bzw. muss eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung für ein Hochschulstudium in Deutschland ist der Erwerb eines Abschlusses, der zum Studium berechtigt (Hochschulzugangsberechtigung), wobei ausländische Bildungsabschlüsse in Deutschland anerkannt werden können. Bereits erworbene Hochschulabschlüsse können ebenfalls in Deutschland anerkannt werden. Die Überprüfung richtet sich nach dem Lissabonner Anerkennungsübereinkommen und obliegt der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Die Anerkennung im Ausland erworbener Schulabschlüsse erfolgt nach einer Prüfung in Form der Gleichstellung mit einem inländischen Bildungsabschluss. Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise für den Hochschulzugang entscheiden im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Hochschulen. Zum Studium gehören auch studienvorbereitenden Maßnahmen, wie z.B. Sprachkurse oder der Besuch eines Studienkollegs. Außerdem sind Pflichtpraktika und studienvorbereitende Praktika vom Aufenthaltszweck umfasst.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums oder der Studienvorbereitung setzt die Zulassung durch die Ausbildungseinrichtung voraus. Die Entscheidung über die Hochschulzulassung erfolgt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Über die Zulassung zum Studium entscheiden die jeweiligen Hochschulen. Zur Einreise wird regelmäßig ein nationales Visum benötigt, das nach der Einreise in einen Aufenthaltstitel umgewandelt wird. Im Wesentlichen sind dafür folgende Voraussetzungen nachzuweisen:
– Finanzierungsnachweis (z.B. Einrichtung eines Sperrkontos mit einem Guthaben von z.Zt. 11.208,00 EUR pro Jahr (2023), Vorlage einer Verpflichtungserklärung, Bescheinigung über ein Stipendium)
– Zulassungsbestätigung oder bedingte Vorzulassung der Hochschule
– ausreichender Krankenversicherungsschutz
– Hochschulzugangsberechtigung
– ggf. Sprachkenntnisse bzw. Teilnahme an einem Sprachkurs
– ggf. frühere akademische Titel
Eine Aufenthaltserlaubnis kann für die Dauer von bis zu neun Monaten auch zum Zweck der Studienbewerbung erteilt werden. Dazu müssen die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums nachgewiesen werden oder innerhalb von sechs Monaten in Deutschland erworben werden. Zudem muss der Lebensunterhalt gesichert sein.