Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind unbefristete Aufenthaltstitel, die zur Ausübung jeder unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen. Sie können zumeist frühestens nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.

Der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis setzt in der Regel den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die Lebensunterhaltssicherung, die Altersvorsorge in Form von 60 Monatsbeiträgen zur Rentenversicherung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1), Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, ausreichend Wohnraum, das Vorliegen einer Beschäftigungs- oder Berufsausübungserlaubnis sowie keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, voraus. Es bestehen einige Privilegien für Fachkräfte. Diese können die Niederlassungserlaubnis nach einer wesentlich kürzeren Aufenthaltszeit erhalten. Auch für Selbstständige gibt es Privilegien. Diesen kann die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren der erfolgreichen Verwirklichung der selbstständigen Tätigkeit erteilt werden. Weitere Privilegien für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis können für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel, im Rahmen des Familiennachzugs und für ehemalige deutsche Staatsbürger gelten.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gewährt dieselben Rechte wie eine Niederlassungserlaubnis. Sie räumt ihrem Inhaber darüber hinaus eine gewisse Mobilität in den EU-Mitgliedsstaaten und einen erhöhten Ausweisungsschutz ein und bietet weitere Vorteile bei längeren Auslandsaufenthalten. Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen weitestgehend denen der Niederlassungserlaubnis. Es bestehen allerdings bestimmte Erleichterungen.