Neue arbeitsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Ärztliche Bescheinigung bei Krankheit

Allgemein regelt § 5 EntgFG die Pflicht des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, muss der Arbeitsnehmer spätestens am vierten Tag dem Arbeitsgeber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen. Wobei nach § 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie und § 31 des Bundesmantelvertrages-Ärzte die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund ärztlicher Untersuchung erfolgen darf.

Zur Entlastung der Ärzte und zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) am 11.03.2020 in einer Zusatzvereinbarung in § 31 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) Ausnahmen zu den vorgenannten Regelungen beschlossen:

Eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für maximal 7 Tage darf auch nach nur telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erkrankung lediglich die oberen Atemwege betrifft und sie keine schwere Symptomatik aufweist oder keine Kriterien des RKI für den Verdacht einer Covid-19-Infektion erfüllt sind. Maßgeblich ist die persönliche ärztliche Überzeugung vom Zustand des Arbeitnehmers infolge einer eingehenden telefonischen Befragung.

Diese Regelung ist aufgrund der bestehenden Sondersituation zunächst bis zum 07.04.2020 befristet.

Ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes

Die zeitlich befristete Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung besteht auch bei Erkrankung eines Kindes, wenn die vorgenannten Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Kurzarbeitergeld bei Entgeltausfällen aufgrund des Coronavirus

Aufgrund der Krankheitsfälle durch das Coronavirus kann es in Unternehmen zu erheblichen Arbeitsausfällen kommen. Auf diese Situation können Arbeitgeber mit der Anordnung von Kurzarbeit reagieren. Hierfür hat der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des § 109 SGB III die Bundesregierung ermächtigt, und entsprechende Rechtsverordnung eine Herabsenkung der Hürden.

Bisher wurde nach § 96 SGB III ein erheblicher Arbeitsausfall angenommen, wenn zumindest ein Drittel der Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von jeweils 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts erleiden. Nachdem die beabsichtigte Gesetzesänderung in Kraft tritt, wird es genügen, dass lediglich 10 Prozent der Arbeitnehmer von dem Entgeltausfall betroffen sind.

Die Anordnung von Kurzarbeit wird nach der Gesetzesänderung nicht mehr davon abhängen, dass Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit sog. „Minusstunden“ sammeln könnten. Dies soll auch dann gelten, wenn etwa aus dem Arbeitsvertrag etwas anderes hervorgeht.

Und schließlich sollen nach der Gesetzesänderung dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, die er für den Arbeitnehmer gezahlt hat, ganz oder teilweise erstattet werden.