Wir unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung der Entsendung bzw. dem Personalaustausch von Mitarbeitern innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe. Zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers von mehr als 90 Tagen kann eine sogenannte ICT-Karte (Intra-Company-Transfer) erteilt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht auf die Erteilung ein Rechtsanspruch, sodass für Unternehmen Planungssicherheit besteht. Dazu gehört u.a., dass das Unternehmen, dem der Antragsteller angehört, seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat. Antragsteller müssen (sechs Monate) vor und während des Transfers ununterbrochen dem Unternehmen in dem Drittstaat angehören, d.h. arbeitsvertraglich daran gebunden sein. Die ICT-Karte wird für längstens drei Jahre erteilt, sofern der Antragsteller in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird. Trainees wird die ICT-Karte für maximal ein Jahr erteilt. Für die Erteilung müssen Antragsteller verschiedene Nachweise erbringen. Dazu gehören der Arbeitsvertrag, ein Abordnungsschreiben mit den Einzelheiten zu den Arbeitsbedingungen, ein Qualifikationsnachweis sowie der Nachweis, dass der Antragsteller nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann. Ferner dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausschlussgrund liegt etwa dann vor, wenn der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Mitarbeiters zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird. Der Aufenthalt im Rahmen der Entsendung berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Mitarbeiter, die in andere EU-Mitgliedstaaten im Wege des ICT-Verfahrens entstand wurden, können in Deutschland eine Mobiler-ICT-Karte für unternehmensinterne Transfers für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen erhalten. Die Erteilungsvoraussetzungen ähneln denen der ICT-Karte. Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiterhin gültig, so gelten bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde der Aufenthalt und die Beschäftigung des Antragstellers für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt. Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich der Antragsteller im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet länger aufhalten wird als in anderen Mitgliedstaaten.