Zur Verringerung der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus sind spätestens seit dem 18. 03.2020 Schulen und Kindertagesstätten bundesweit geschlossen. Für erwerbstätige Eltern, bedeutet dies zugleich ein Wegfall der Betreuung ihrer Kinder. Daher werden sie in der Regel die Betreuung selber übernehmen müssen, wodurch es wegen des Arbeitsausfalls zum Verdienstausfall kommt. Hiervon werden insbesondere Alleinerziehende betroffen sein.
Hierauf hat der Gesetzgeber mit einem neuen Entschädigungsanspruch für betroffene Eltern in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) reagiert. Danach sollen im Falle von behördlich angeordneten Schul- und Kitaschließungen die erwerbstätigen Sorgeberechtigten eine Geldentschädigung erhalten, wenn sie während dieser Zeit die Betreuung selber übernehmen, weil das hilfebedürftige Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. Gibt es dagegen eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, so entfällt dieser Anspruch. Ein Anspruch soll auch dann nicht bestehen, wenn die Schulen und Kitas aufgrund von Ferien ohnehin geschlossen wären.
Dem Gesetz nach wird eine Entschädigung für höchstens sechs Wochen gewährt. Die Entschädigung wird in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls gezahlt, wobei für einen vollen Monat ein Höchstbetrag von 2.016 Euro gewährt wird. Praktisch wird dabei der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer den Entschädigungsbetrag auszahlen. Ihm wird dann dieser Betrag auf Antrag bei der zuständigen Behörde von dieser erstattet.