Der VIII. Zivilsenat des BGH hat am 21.07.2021 in vier Fällen (Urt. v. 21.07.2021, Az. VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 u. VIII ZR 357/20) entschieden, dass der Käufer eines mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen der Nacherfüllung die Lieferung eines Nachfolgemodells verlangen kann. Dieser Anspruch muss jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Den Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, bei denen es um die Installation unzulässiger Abschalteinrichtungen geht, die aus dem sog. Dieselskandal bekannt geworden sind.
Der Nachlieferungsanspruch des Käufers eines betroffenen Fahrzeugs folgt nach dem BGH aus § 439 Abs. 1 BGB. Danach kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB erstreckt auch auf Folgemodelle, die der Hersteller auf den Markt bringt, wenn das ursprüngliche Modell nicht mehr lieferbar ist. Der BGH geht davon aus, dass den Parteien bei Vertragsschluss bewusst gewesen sei, dass der Hersteller nach gewisser Zeit das bisherige Modell durch ein Nachfolgemodell ersetzen werde. Daher sei es nur interessengerecht, wenn der Käufer auch dann eine Nachlieferung fordern kann.
Diesen Anspruch begrenzt der BGH allerdings in zeitlicher Hinsicht insofern, als der Anspruch des Käufers nur für zwei Jahre ab Vertragsschluss besteht, da der Verkäufer höchstens zwei Jahre nach Vertragsschluss mit einem Gewährleistungsfall rechne.
Hieraus folgte für die vier betroffenen Kläger, die erst sieben bzw. acht Jahre nach Kaufvertragsschluss die Nachlieferung verlangt hatten, den Ausschluss ihrer Ansprüche. Besondere Umstände, die eine ausnahmsweise andere Entscheidung rechtfertigen würden, hat der BGH ebenfalls nicht anerkannt.