Beweiswert eines gelben Scheins über die Arbeitsunfähigkeit nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/21) zulasten einer Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis kündigte und am selben Tag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde, entscheiden, dass die Arbeitnehmerin in diesem Fall ihre Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen muss. Obwohl in § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vorgesehen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung zu beweisen ist, war das BAG der Ansicht, dass aufgrund des exakten Gleichlaufs der Kündigungsfrist mit der Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestünden und der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher erschüttert sei.

Das BAG begründete seine Entscheidung weiter damit, dass die Arbeitsnehmerin nicht bewiesen hätte, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte. Dabei hätte sie den behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden können, damit er zur Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin hätte vernommen werden können.

Der Arbeitgeber sei aus diesen Gründen nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen.