Die deutsche Staatsbürgerschaft verleiht ihrem Inhaber eine Reihe von Partizipationsrechten. Deutsche Staatsbürger – und somit zugleich Bürger eines EU-Mitgliedsstaates (Unionsbürger) – genießen im EU-Binnenmarkt wichtige Grundfreiheiten. Dazu zählen Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dadurch können EU-Bürger überall in der EU frei reisen, leben, lernen und arbeiten. Jeder Unionsbürger genießt zudem das Freizügigkeitsrecht – das Recht, sich in jedem Mitgliedstaat aufzuhalten und sich dort frei zu bewegen. Die deutsche Staatsbürgerschaft kann u.a. durch Einbürgerung erworben werden. Einen Anspruch auf Einbürgerung hat, wer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, handlungsfähig oder gesetzlich vertreten ist und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass Antragsteller ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck besitzen. Der Lebensunterhalt muss in der Regel ohne Inanspruchnahme von Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe bestritten werden können. Zudem müssen Antragsteller ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben bzw. verlieren (wobei es diesbezüglich Ausnahmen gibt) und es dürfen keine entgegenstehenden Gründe vorliegen (z.B. Verurteilung wegen einer Straftat). Antragsteller müssen außerdem über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) und Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Letzteres wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest nachgewiesen – wozu jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich sind. Die notwendige Aufenthaltsdauer kann bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs auf sieben Jahre verkürzt werden. Sofern besondere Integrationsleistungen vorliegen, wie etwa Sprachkenntnisse über dem geforderten Niveau, kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Besonderheiten können auch im Hinblick auf den Verlust der bisherigen Staatsbürgerschaft bestehen. Bei Unionsbürgern und Staatsangehörigen der Schweiz wird von der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft abgesehen. Auch wird davon abgesehen, wenn der Verlust oder die Aufgabe nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist.
Wenn eine der zuvor genannten gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine Einbürgerung kann dann im Wege der sogenannten Ermessenseinbürgerung erfolgen. Sie gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind. In der Regel wird verlangt, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird, ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind und Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden können. Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen werden privilegiert eingebürgert. Dies kann bereits nach einem vorherigen Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren erfolgen. Minderjährige Kinder können ebenfalls mit eingebürgert werden.
Einbürgerungsverfahren sind langwierig. Antragsteller warten oftmals länger als ein Jahr auf die Bescheidung des gestellten Einbürgerungsantrags. Ein Rechtsanwalt kann Antragstellern helfen, die Bearbeitungsdauer bei den Behörden zu verkürzen.